Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/220#abs-1 (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/220#abs-2 (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/220#abs-3 (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 220 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 – L 2 SO 1477/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 – L 16 R 256/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- BAG, 16.12.2021 – 6 AZR 377/20Eingruppierung BAT-KF - Leitung einer Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 12
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 220 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 220 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 220 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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